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Freitag, 30. November 2012

Hätten Sie´s gewusst?


Langsam kommt wieder die Zeit der Erkältungen und Krankmeldungen auf uns zu, somit auch die Zeit der Unklarheit. Unklarheit über die Pflicht der Krankmeldung. 
Auf der http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/aktuelle-rechtsprechung-steuern-und-recht-kompakt/7427410.html habe ich einen interessanten Artikel gefunden, den ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. 
Krankmeldung

Ist ein Arbeitnehmer krank, kann er zuhause bleiben und erhält trotzdem seinen Lohn. Allerdings muss er den Arbeitsgeber umgehend über den krankheitsbedingten Ausfall informieren, das heißt vor dem regulären Arbeitsbeginn am ersten Tag. Hier ist ein Anruf beim Chef ausreichend. Erst wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert, muss dem Arbeitgeber am vierten Tag ein ärztliches Attest vorliegen – der sogenannte „gelbe Schein“. Im Gesetz ist nämlich von "spätestens am vierten Tag" die Rede.

Verlangen darf der Arbeitgeber das Attest dennoch schon früher. Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Arbeitgeber müssen demnach auch nicht begründen, warum sie bereits so früh einen Krankenschein vorgelegt bekommen wollen. Vielmehr liege es in ihrem Ermessen, dies auch ohne objektiven Anlass von ihren Mitarbeitern zu verlangen, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter.
Was aber viele Beschäftigte nicht wissen: Der erkrankte Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, zuhause zu bleiben, geschweige denn das Bett zu hüten. Er darf durchaus während der Krankheit etwas unternehmen, sofern dadurch die möglichst rasche Genesung nicht gefährdet und der ärztliche Rat befolgt wird. Mit einem gebrochenen Bein spricht somit nichts gegen einen Kinobesuch, auch Einkaufen ist okay, wenn sich sonst niemand dafür findet.

Was ich auch noch sehr interessant finde, ist das Recht auf Einsicht in seine Personalakte.

Einsicht in die Personalakte
Laut § 83 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitnehmer das Recht, Einblick in seine Personalakte zu nehmen – unabhängig davon, wo die Akten liegen, und in welcher Form sie vorliegen. Alle schriftlich festgehaltenen Daten oder Vorgänge, die sich auf den Arbeitnehmer beziehen, gehören dazu. Außerdem darf der Arbeitnehmer Erklärungen zu den Inhalten der Personalakte abgeben, die in die Unterlagen aufgenommen werden müssen.

Enthält die Personalakte unrichtige Aussagen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung. Ist die Richtigkeit bestimmter Angaben zweifelhaft, kann der Arbeitnehmer nicht nur eine Gegendarstellung abgeben, sondern auch die Entfernung des Vermerks verlangen. Außerdem ist die Personalakte grundsätzlich vertraulich zu behandeln und darf vom Arbeitgeber nicht an Dritte weitergegeben werden.


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